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Art. 46 Abs. 1 VVG; Beginn der Verjährung der Ansprüche des Versicherten bei Diebstahl.
Bei der Diebstahlversicherung beginnt die Verjährung gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG ab dem Schadenereignis und nicht ab dessen Kenntnis zu laufen.
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Artikel: Art. 46 Abs. 1 VVG