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Regeste
Art. 189 StGB a.F.; Schändung.
Eine Frau kann zum Widerstand unfähig sein, wenn sie nach einer Feier alkoholisiert zu Bett geht, vom Täter, den sie irrtümlich für ihren Mann hält, zärtlich und allmählich aus dem Schlaf geweckt und überraschend geschlechtlich missbraucht wird.
Referenzen
Artikel:
Art. 189 StGB