Regeste
Auslegung von Art. 27 Abs. 3 BV.
Zuständig zum Entscheid über Beschwerden, die gestützt auf Art. 27 Abs. 3 BV erhoben werden, ist der Bundesrat, unabhängig davon, ob sie Primarschulen oder andere öffentliche Schulen betreffen.
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Artikel: Art. 27 Abs. 3 BV