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Regeste
Art. 220 StGB. Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen.
1. Entziehen oder Vorenthalten; Begriff (Erw. 2 und 3).
2. Wunsch und Wille des Unmündigen sind grundsätzlich nicht entscheidend, denn geschütztes Rechtsgut ist die Ausübung der elterlichen Gewalt und nicht die Freiheit des Unmündigen (Erw. 3).
Referenzen
Artikel:
Art. 220 StGB