Regeste
Art. 28, Art. 138 Abs. 1 StGB ; Strafantrag, Entwendung.
Das Recht, Strafantrag zu stellen, steht bei der Entwendung neben dem Eigentümer auch jedem Berechtigten zu, dessen Interessen am Gebrauch der Sache durch deren Wegnahme unmittelbar beeinträchtigt sind.