Regeste
Wahrung der Berufungsfrist (Art. 54 OG) bei Aufgabe der Rechtsschrift an einer ausländischen Poststelle (Art. 32 Abs. 3 OG).
Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift vor deren Ablauf beim Adressaten in der Schweiz eintrifft; ebenso, wenn die Rechtsschrift nachweislich während der Frist von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde. Die Beweislast hiefür trifft den Absender.