Regeste
Art. 3 IPRG; Notzuständigkeit.
Die Ungültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass ein von Art. 3 IPRG erfasstes Rechtsschutzdefizit besteht. Die Partei, die sich auf die Notzuständigkeit beruft, muss das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hinlänglich darlegen und nachweisen (E. 5.2.2.3).