Regeste
Gerichtstandsbestimmung; Art. 350 Ziff. 1 StGB.
Wird jemand wegen eines Kollektivdelikts verfolgt, so gelten die vollendeten und die versuchten Straftaten, die im Kollektivdelikt aufgehen, im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 StGB als mit der gleichen Strafe bedroht.