Regeste
Gebühren der Geschäftsagenten (Gläubigervertreter). Art. 27 SchKG.
Die Bestimmung eines kantonalen Tarifs, die auf dem Inkasso von Geld eine feste Gebühr von 7% auf Beträgen bis Fr. 500.-- und von 5 % auf höheren Beträgen vorsieht, ist willkürlich, wenn sie auf bedeutende Zahlungen angewendet wird, sowie stets dann, wenn der Geschäftsagent das Inkasso nicht selber besorgt.