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85 ähnliche Leitentscheide gefunden für atf://82-III-119
  1. 82 III 119
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    33. Entscheid vom 5. Juli 1956 i.S. Erbschaft Piehler.
    Regeste [D, F, I] 1. Ob Arrestgegenstände amtlich zu verwahren sind, bestimmt sich nach Art. 98 SchKG. 2. Freigabe der Arrestgegenstände gegen Sicherheitsleistung (Art. 277 SchKG) kann der Schuldner auch dann verlangen, wenn die Gegenstände sonst amtlich verwahrt werden ...
  2. 129 III 391
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    64. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. A. (Beschwerde) 7B.45/2003 vom 2. Juni 2003
    Regeste [D, F, I] Freigabe von Arrestgegenständen gegen Sicherheitsleistung (Art. 277 SchKG). Sobald in der zur Arrestprosequierung eingeleiteten Betreibung die mit Arrest belegten Gegenstände gepfändet sind, fällt eine Freigabe nach Art. 277 SchKG in jedem Fall ausser B...
  3. 86 III 20
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    10. Entscheid vom 22. Januar 1960 i.S. Rohde und Ritter.
    Regeste [D, F, I] Konkursverfahren. Art. 63 KV: Pro-memoria-Vormerkung prozesshängiger Forderungen im Kollokationsplan; Aufsichtsbeschwerde wegen Missachtung dieser Vorschrift ist binnen der lotägigen Beschwerdefrist seit Mitteilung der Auflage des Kollokationsplanes zu ...
  4. 114 III 38
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    13. Extrait de l'arrêt de la Chambre des poursuites et des faillites du 15 février 1988 dans la cause F. (recours LP)
    Regeste [D, F, I] Art. 277 SchKG; Höhe der Sicherheit. Wenn der Wert der Arrestgegenstände unbekannt ist, so entspricht der Höchstbetrag für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 277 SchKG demjenigen Betrag, auf den das Betreibungsamt die Arrestforderung nebst Nebenrechten...
  5. 120 III 89
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    29. Estratto della sentenza 6 maggio 1994 della Camera delle esecuzioni e dei fallimenti nella causa Stato e Repubblica del Cantone Ticino contro X (ricorso)
    Regeste [D, F, I] Art. 277 SchKG; Entlassung von Arrestgegenständen aus dem Arrestbeschlag nach Sicherheitsleistung. Das Gesuch um Entlassung der Arrestgegenstände aus dem Arrestbeschlag kann nicht mehr gestellt werden, nachdem im nachfolgenden Arrestprosequierungsverfah...
  6. 116 III 35
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    9. Arrêt de la Chambre des poursuites et des faillites du 29 mars 1990 dans la cause Credilisa S.A. et René Ravier (recours LP)
    Regeste [D, F, I] Eine Sicherheitsleistung nach Art. 277 SchKG führt zur Löschung einer im Grundbuch vorgemerkten Verfügungsbeschränkung. Art. 6 VZG zählt die Tatbestände, die zur Löschung einer vorgemerkten Verfügungsbeschränkung führen, nicht abschliessend auf (E. 2a)....
  7. 112 III 75
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    18. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. April 1986 i.S. W. und X. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Schätzung von Arrestgegenständen (Art. 275 und Art. 97 Abs. 2 SchKG). Dem Drittansprecher wird grundsätzlich kein Interesse an der betreibungsamtlichen Schätzung der Pfandobjekte bzw. der Arrestgegenstände zuerkannt, weshalb er auch nicht legitimiert is...
  8. 113 III 139
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    32. Estratto della sentenza 17 dicembre 1987 della Camera delle esecuzioni e dei fallimenti nella causa Eggler e A 1 Tele-Video ed Elettronica S.A. contro Telecom Electronic S.A. e Ufficio esecuzione e fallimenti di Lugano (ricorso)
    Regeste [D, F, I] Arrestvollzug (Art. 274 ff. SchKG). 1. Rekurslegitimation des Dritten, der das Eigentum an den arrestierten Vermögenswerten beansprucht, und des Arrestschuldners, der geltend macht, diese stünden im Eigentum des Dritten (Erw. 3). 2. Werden nicht die im ...
  9. 112 III 47
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    13. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Juli 1986 i.S. L. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Arrestgrund gemäss Art. 271 SchKG; Arrestvollzug. Der sogenannte Taschenarrest ist nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 3 des Art. 271 Abs. 1 SchKG zulässig. Er kann nicht gestützt auf Ziff. 4 des Art. 271 Abs. 1 SchKG verlangt und vollzogen werden; ...
  10. 107 III 29
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    8. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. April 1981 i.S. C. Bank gegen D. AG (staatsrechtliche Beschwerde)
    Regeste [D, F, I] Arrestbewilligungsverfahren. Nach der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung wird der Arrestschuldner im Arrestbewilligungsverfahren nicht angehört.

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