Regeste
Art. 82 Abs. 1 KUVG.
- Keine Beschränkung der Abfindung ausschliesslich auf Neurosefälle.
- Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ist gesetzliche Voraussetzung der Abfindung.
- Zur Annahme, dass der Neurotiker die Erwerbsfähigkeit nicht wieder erlangen werde, bedarf es einer ganz eindeutigen, allgemein geltender Lehrmeinung entsprechender Aussage eines Psychiaters.