Regeste
Ehescheidung, tiefe Zerrüttung; Art. 142 Abs. 2 ZGB.
Obwohl sich beim Kläger die Abwendung von der Ehefrau heute bis zur tatsächlichen Unüberwindlichkeit krankhaft fixiert hat, steht Art. 142 Abs. 2 seiner Klage entgegen, wenn dieser Zustand auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.