Regeste
Art. 4 BV: Unentgeltliche Verbeiständung im Administrativverfahren der Invalidenversicherung; Bemessung der Entschädigung.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist nach kantonalem Recht zu bemessen mit der Folge, dass das vom kantonalen Gericht auf Beschwerde hin (neu) festgelegte Honorar vom Eidg. Versicherungsgericht praktisch nur daraufhin zu prüfen ist, ob es vor dem Willkürverbot standhält.