Regeste
Art. 87 OG.
Gegen Überweisungsbeschlüsse in Strafsachen kann, da es an den in Art. 87 OG genannten Voraussetzungen fehlt, nicht wegen Verletzung von Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde geführt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Artikel: Art. 87 OG, Art. 4 BV