Regeste
Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; Unzulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen Anordnungen, die keine Zwangsmassnahmen darstellen, wie insbesondere der Ausschluss der Verteidigung von zwei Mitangeschuldigten durch denselben Anwalt.
Der die Anordnung der Bundesanwaltschaft bestätigende Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die Verteidigung von zwei Mitangeschuldigten durch den gleichen Anwalt oder in derselben Kanzlei tätige Anwälte auszuschliessen, stellt keine Zwangsmassnahme gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG dar. Er ist daher nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (E. 1.2).