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Art. 30 Abs. 1 ZGB.
Das Kind, das im Haushalt seiner miteinander nicht verheirateten, im Konkubinat lebenden Eltern aufwächst, kann verlangen, den Namen seines Vaters tragen zu dürfen, sofern das Konkubinatsverhältnis von Dauer ist.
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Artikel: Art. 30 Abs. 1 ZGB