Regeste
Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 63, 41 StGB .
1. Eventualvorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand (E. 1).
2. Das Ausmass der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch angetrunkene Fahrzeuglenker ist beim Verschulden zu berücksichtigen. Sozialer Zwang zum Trinken ist kein Entlastungsgrund (E. 2a und b).
3. Verweigerung des bedingten Strafvollzuges (E. 3).