Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_423/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Pensionskasse B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 21. Juni 2024 (ZK 24 171). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin ein Konkursbegehren gegen die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, für eine Forderung von Fr. 1'180.-- nebst Zins, Gebühren und Kosten.  
Mit Entscheid vom 24. April 2024 eröffnete das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Das Regionalgericht hielt fest, dass nach Berücksichtigung einer Gutschrift noch ein Restbetrag von Fr. 519.70 offen sei. 
 
1.2. Gegen das Konkurserkenntnis erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern.  
Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 hiess das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut (Ziff. 2 der Verfügung). Das Obergericht forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- auf (Ziff. 3). Zudem wies es die Beschwerdeführerin auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid hin. Demnach sei mit der Beschwerde einerseits die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und andererseits durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld inkl. Zinsen und Kosten getilgt oder beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt sei oder die Gläubigerin auf Durchführung des Konkurses verzichte (vgl. Art. 174 SchKG). Der Beschwerdeführerin stehe es offen, ihre Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen (Ziff. 4). 
Am 7. Juni 2024 (Postaufgabe) ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde und hinterlegte beim Obergericht einen Betrag von Fr. 519.75. 
Mit Entscheid vom 21. Juni 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es eröffnete über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 21. Juni 2024, 14.15 Uhr, den Konkurs. 
 
1.3. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Feststellung, dass die Verfügung des Obergerichts vom 3. Mai 2024 am 30. Mai 2024 zugestellt worden sei. Der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben.  
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG). Unzulässig ist allerdings der Feststellungsantrag (Art. 99 Abs. 2 BGG). Das damit verbundene Vorbringen dient ohnehin bloss der Begründung des Hauptantrags auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit sinngemäss auf Aufhebung der Konkurseröffnung. 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, der angefochtene Entscheid sei der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist sei bis am 13. Mai 2024 gelaufen. Die Ergänzung der Beschwerde vom 7. Juni 2024 sei verspätet, ebenso die Hinterlegung des Betrags von Fr. 519.75. Die in der Ergänzung vom 7. Juni 2024 geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel seien nicht zu beachten. In der Beschwerde vom 2. Mai 2024 mache die Beschwerdeführerin geltend, die jetzige Geschäftsführerin dürfe nicht für die Versäumnisse und Unterlassungen der früheren Geschäftsführer verantwortlich gemacht werden. Mit dieser Begründung mache sie keine zulässigen Einwände (Art. 174 SchKG) geltend. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 
 
4.  
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verfügung des Obergerichts vom 3. Mai 2024 sei über das Konkursamt Seeland weitergeleitet worden. Sie sei ihr erst am 3. Mai 2024 (gemeint: 30. Mai 2024; vgl. Feststellungsantrag, oben E. 1.3, und als Beilage eingereichte Kopie des Umschlags, unten E. 5) bekanntgegeben worden. Die Frist habe daher erst am 30. Mai 2024 zu laufen begonnen. 
 
5.  
Wie es sich mit der Zustellung der Verfügung vom 3. Mai 2024 an die Beschwerdeführerin verhält, lässt sich dem angefochtenen Entscheid und den obergerichtlichen Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde die Kopie eines Umschlags beigelegt, aus der sich ergibt, dass eine an die Beschwerdeführerin adressierte obergerichtliche Sendung von der Post an das Konkursamt Seeland (als c/o-Adresse) umadressiert wurde. Wie sich aus dem zugehörigen Track & Trace-Auszug ergibt, wurde die Sendung am 3. Mai 2024 der Post übergeben und ein Nachsendeauftrag ausgelöst, bevor sie verloren gegangen zu sein scheint. Nach mehreren Nachforschungen wurde sie am 30. Mai 2024 zugestellt, und zwar offenbar der Beschwerdeführerin selber an ihrem Sitz und nicht dem Konkursamt. 
Aus diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht ableiten, dass ihre Beschwerdeergänzung vom 7. Juni 2024 und die Hinterlegung des Betrags von Fr. 519.75 rechtzeitig erfolgt wären. Die Beschwerde nach Art. 174 SchKG kann nur innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist ergänzt werden und in dieser Frist müssen sich auch die Konkursaufhebungsgründe (vorliegend die Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) verwirklicht haben (BGE 139 III 491 E. 4). Die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen und nicht mit der Zustellung der obergerichtlichen Verfügung vom 3. Mai 2024. Die Beschwerdefrist war am 7. Juni 2024 bereits abgelaufen. Die entsprechenden Feststellungen des Obergerichts und die von ihm vorgenommene Fristberechnung werden von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt. Die Beschwerdeführerin war sodann zwar im kantonalen Verfahren - wie auch vor Bundesgericht - nicht anwaltlich vertreten. Aus dem Inhalt der Verfügung vom 3. Mai 2024 (vgl. oben E. 1.2) kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. In dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist ab Zustellung derselben einzig für die Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt (Ziff. 3 der Verfügung). Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen wurde dieser denn auch fristgerecht geleistet. Im Übrigen hat das Obergericht die Beschwerdeführerin in Ziff. 4 bloss auf die Rechtsmittelbelehrung des regionalgerichtlichen Entscheids und damit auf die dort schon dargestellte Regelung von Art. 174 SchKG hingewiesen und sie darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr offenstehe, die Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen. Mit diesem Hinweis wurde der Beschwerdeführerin keine Frist ab Zustellung der Verfügung zur Ergänzung der Beschwerde bzw. zur Verwirklichung der Konkursaufhebungsgründe angesetzt und die Beschwerdeführerin konnte aus dem Hinweis auch nichts Derartiges ableiten. Der Hinweis enthält zudem weder eine Verlängerung der Beschwerdefrist noch eine Zusicherung, dass die Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung noch nicht abgelaufen sein würde. Es trifft demnach nicht zu, dass der Beschwerdeführerin ab dem 30. Mai 2024 noch eine Frist zur Beschwerdeergänzung oder zur Hinterlegung des noch offenen Betrags lief. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, dem Grundbuchamt Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg