Regeste
Art. 33 Abs. 2 OG.
Gesuche um Verlängerung einer richterlich bestimmten Frist müssen schriftlich gestellt werden, auch wenn diese Bestimmung die allgemeine Regel von Art. 30 OG nicht wiederholt.
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Artikel: Art. 33 Abs. 2 OG, Art. 30 OG