Regeste
Vertrauenshaftung.
Die Erwartung, dass der Partner ohne vertragliche Verpflichtung eine Leistung erbringe, ist grundsätzlich nicht schützenswert. Eine Ausnahme liegt namentlich dann vor, wenn ein entsprechender Vertragsschluss auf Grund der bestehenden Machtverhältnisse oder der Abhängigkeit des Vertrauenden faktisch nicht möglich ist und dem Vertrauenden gleichzeitig der Verzicht auf das Geschäft bzw. auf die Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4.2).