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Regesto
Indivisibilità della desistenza dalla querela penale (art. 31 cpv. 3 CP).
La desistenza dalla querela contro uno degli imputati vale per tutti. Questo principio si applica anche quando il parziale ritiro della querela è motivato unicamente dall'immunità di cui gode uno degli imputati. L'esistenza di eventuali eccezioni all'indivisibilità, prospettata dalla giurisprudenza anteriore (DTF 80 IV 209 consid. 3), è esclusa (consid. 3).
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