Regeste
Art. 36a Abs. 2 OG. Rechtsmissbräuchliche Anrufung des Bundesgerichts.
Rechtsmissbräuchlich prozessiert die anwaltlich vertretene Partei, die unbekümmert um die Bestimmungen des OG und ohne jede Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit ein Rechtsmittel ergreift, das nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die vorgebrachten Rügen gar nicht zulässt (E. 3).