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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_231/2011 
 
Urteil vom 4. April 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
unbekannt. 
 
Gegenstand 
Straf- und Massnahmenvollzug. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt, die kantonalen Behörden seien durch das Bundesgericht anzuweisen, ihm einen sofortigen und uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zu ermöglichen. Eine Bestimmung, aus der sich eine entsprechende Pflicht der Behörden herleiten liesse, vermag er indessen nicht zu nennen. Und inwieweit er durch die Weigerung, ihm sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zur Verfügung zu stellen, "unzulässig eingeschränkt" wäre, sagt er ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Auf Gerichtskosten kann verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. April 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn