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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_119/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. März 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, Postfach 666, 4010 Basel.  
 
Gegenstand 
Verwaltungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2014 der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft. 
 
 
In Erwägung,  
dass X.________ mit Eingabe vom 3. März 2014 Beschwerde gegen die "beiden Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in Liestal sowie der Zollkreisdirektion Basel" beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass sich in den Beschwerdebeilagen u.a. ein Schreiben der Zollkreisdirektion Basel vom 21. Februar 2014 sowie ein Schreiben der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Februar 2014 betreffend Stundung von Bussen, Verfahrenskosten usw. befinden; 
dass sich die Beschwerde offenbar gegen diese Schreiben richtet, zumal nicht ersichtlich ist, gegen welchen Entscheid sich dieses Rechtsmittel sonst richten sollte; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die von ihm beanstandeten "Entscheide" rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass somit offen bleiben kann, ob die Beschwerde die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt; 
dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist; 
 
 dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Basel, und den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli