Regeste
Art. 28 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 IVG : Ermittlung des Invaliditätsgrades.
Die massgebenden alternativen Kriterien - Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG) und Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenkreis zu betätigen (Art. 5 Abs. 1 IVG) - können im Einzelfall einander ablösen, ohnejeglicheÄnderung des invalidierenden Zustandes.