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Regeste
1. 1. Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 SVG. Nach beiden Bestimmungen ist strafbar, wer ein nach Art. 16 VVV provisorisch immatrikuliertes Motorfahrzeug nach Ablauf der im Fahrzeugausweis angegebenen Gültigkeitsdauer führt (Erw. 1).
2. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Diese Bestimmung darf nicht dazu dienen, gesetzliche Strafdrohungen zu entwerten oder abzuschwächen (Erw. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 SVG, Art. 16 VVV, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG