Regeste
Retention (Art. 283 SchKG).
1. Anders als die Pfändung (Art. 90 SchKG) ist die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses dem Schuldner nicht anzukündigen.
2. Bei der Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist Art 97 SchKG entsprechend anzuwenden. Der Betreibungsbeamte hat einen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Schätzung eines Gegenstandes Fachkenntnisse verlangt, die er nicht besitzt. Wegen Verletzung dieser Vorschrift ist nicht das Retentionsverzeichnis aufzuheben, sondern eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen und das Betreibungsamt anzuweisen, den Umfang der Retention dieser neuen Schätzung anzupassen.