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Regeste
Haftung für Hilfspersonen,
Art. 101 OR.
Berufung, Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw. 1).
Begriff des Handelns der Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen (Erw. 2-5).
Referenzen
Artikel:
Art. 101 OR