Regeste
Gerichtsstandsklausel.
Die Annahme, die Vereinbarung eines Gerichtsstandes schliesse die Klage am ordentlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten nicht aus
- verstösst nicht gegen die Art. 58 und 59 BV (Erw. 1).
- ist in casu mit dem Wortlaut und Sinn der Klausel vereinbar und nicht willkürlich (Erw. 2).