Regeste
Art. 46 Abs. 1 MFV.
Überholen eines die Beobachtung nach vorne erheblich erschwerenden Lastwagens. Die Pflicht des Lastwagenführers, ein beabsichtigtes Überholmanöver durch Stellen des linken Richtungsanzeigers frühzeitig anzukündigen, enthebt den nachfolgenden Führer, der dem Lastwagen vorfahren will, nicht eines Teiles der ihm selber obliegenden Sorgfaltspflicht.