Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist.
Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).