Regeste
Art. 41 Abs. 4, Art. 42 Abs. 2 KVG ; Beschränkung der Wahl des Leistungserbringers.
Die Beschränkungen der Wahl des Leistungserbringers, welche auf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Krankenversicherer und der versicherten Person gründen, können den Leistungserbringern, die vom System des Tiers payant profitieren, nicht entgegengehalten werden (E. 6-8).