Regeste
Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 5 KVG : Schadenersatzpflicht zufolge Nichtaufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG ist in dem Sinne auszulegen, dass als neuer Versicherer derjenige gilt, bei dem die Aufnahme anbegehrt wurde, und die Schadenersatzpflicht unabhängig davon eintritt, welche Gründe (Säumnis oder Verweigerung der Aufnahme) zur Unterlassung der Meldung an den bisherigen Versicherer führten.