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Art. 32 Abs. 3 BV; Recht auf Überprüfung eines Strafurteils durch ein übergeordnetes Gericht.
Diese Vorschrift bedeutet nicht, dass in einem Rechtsmittelverfahren in Strafsachen kein Kostenvorschuss verlangt werden darf (E. 3).
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Artikel: Art. 32 Abs. 3 BV