Regeste
Art. 86 OG und Art. 273 ff. SchKG; Rechtsmittel gegen die Verpflichtung des Arrestgläubigers zur Sicherheitsleistung.
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1).
Kantonales Recht, das betreffend Sicherheitsleistung des Arrestgläubigers ein vom Einspracheverfahren gesondertes und damit gleichlaufendes Rechtsmittelverfahren vorsieht, ist bundesrechtswidrig (E. 2).