Regeste
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; Anforderungen an die Beschwerdebegründung.
Zwei Rechtsmittel sind nicht allein schon wegen ihrer gleichlautenden Begründung unzulässig. Auf die Rechtsmittel ist nur dann nicht einzutreten, wenn infolge Vermengung der Rügen die Begründung der Rechtsmittel nicht ausreichend klar ersichtlich ist (Präzisierung der Rechtsprechung).