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Art. 58 Abs. 1 BV: Ablehnung eines Richters.
Verwirkung des Anspruchs bei verspäteter Geltendmachung. Offengelassen, ob ein Richter auch dann im voraus abzulehnen ist, wenn ein Ausschlussgrund (judex incapax) vorliegt.
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Artikel: Art. 58 Abs. 1 BV