Regeste
Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf einen unbefangenen Richter.
Ablehnung eines Richters, weil dieser in einem früheren Strafverfahren, dem zum Teil derselbe Lebenssachverhalt zugrunde lag, bei der Beurteilung eines anderen Angeschuldigten mitgewirkt hatte. Befangenheit verneint, da es in den beiden Verfahren nicht um die gleichen Straftatbestände ging und somit im späteren Verfahren in bezug auf die entscheidende Frage des Schuldvorwurfs das Urteil nicht irgendwie vorbestimmt war (E. 2a-2c/bb).
Frage der Voreingenommenheit des Richters in Fällen, in denen Mitangeschuldigte nicht im gleichen Verfahren beurteilt werden und derselbe Richter im früheren und im späteren Verfahren amtet (E. 2c/cc).