Regeste
Rechtsbeistand im gerichtlichen Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397f Abs. 2 ZGB).
Art. 397f Abs. 2 ZGB verleiht der betroffenen Person nicht einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; ob der gestützt auf diese Bestimmung ernannte Rechtsbeistand durch das Gemeinwesen zu honorieren sei, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die unentgeltliche Rechtspflege.