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Regeste
Art. 45 BV: Wohnsitzpflicht für Beamte.
Die Verpflichtung eines Mittelschullehrers, im Kanton zu wohnen, ist grundsätzlich mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar: Voraussetzungen (E. 1), öffentliches Interesse (E. 3a).
Referenzen
Artikel:
Art. 45 BV