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Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
Nachweis des Wissens, dass eine bestimmte Drogenmenge nach der Art des Betäubungsmittels geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Begriff des Annehmenmüssens.
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Artikel: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG