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Regeste
Art. 4 BV. Rechtliches Gehör.
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zivilprozess ohne Prüfung des begründeten Antrags der unterliegenden Partei auf Kostenteilung.
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV