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Haftung für das Eingliederungsrisiko (Art. 11 Abs. 2 IVG). Anspruch auf die erweiterte Risikodeckung haben auch die gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG von einer Invalidität unmittelbar bedrohten Versicherten.
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Artikel: Art. 11 Abs. 2 IVG, Art. 8 Abs. 1 IVG