Regeste
Art. 3 Abs. 2, 27 Abs. 1 SVG.
Nicht strafbar macht sich derjenige Fahrzeugführer, der ein nichtiges Verkehrszeichen missachtet, sofern durch sein Verhalten nicht andere Verkehrsteilnehmer, die auf den durch das Signal geschaffenen Rechtsschein vertrauen, konkret gefährdet werden.