Regeste
Art. 34 OG, Stillstand der Fristen.
Der Grundsatz, wonach die in Art. 34 OG vorgesehenen Gerichtsferien das Ende der Fristen nicht beeinflussen, wenn der letzte Tag ausdrücklich auf einen Zeitpunkt nach den Gerichtsferien festgesetzt worden ist, gilt nur für die richterlich bestimmten Fristen, nicht dagegen für die gesetzlich bestimmten (Verdeutlichung der Rechtsprechung).