Regeste
Bäuerliches Vorkaufsrecht nach EGG und Nationalstrassenbau.
Der Erwerb von Land durch den Staat zum Zwecke der Leistung von Realersatz (unmittelbar oder im Landumlegungsverfahren) an vom Nationalstrassenbau betroffene Landwirte geschieht in Erfüllung einer (bestimmten) öffentlichen, gemeinnützigen Aufgabe im Sinne von Art. 10 lit. b EGG; daher entfällt das Vorkaufsrecht. ( Art. 10 und 21 EGG ; Art. 30 ff. Bundesgesetz über Nationalstrassen).