Regeste
Art. 102 OG. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können dem Bundesgericht nur Angelegenheiten unterbreitet werden, mit denen sich schon die Vorinstanz zu befassen hatte (Erw. 1).
Art. 109 Abs. 1 OG.
Wirkliche Tragweite der Rechtsbegehren (Erw. 1).
Art. 4 Abs. 1 lit. d UB.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Unternehmung, die bisher einen Teil der für ihre Fabrikation erforderlichen Verrichtungen durch Unterakkordanten hat besorgen lassen, diese Arbeiten selbst ausführen?
- Wann steht dem der Ingress von Art. 4 Abs. 1 entgegen? (Erw. 2 und 3).
- Anwendung auf eine Uhrensteinfabrik (Erw. 4 und 5).