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Regeste
Art. 397d ZGB; Anrufung des Gerichts bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung.
Die gerichtliche Beurteilung setzt einzig ein schriftliches Begehren voraus; eine Begründung ist auch bei anwaltlicher Vertretung nicht erforderlich (E. 2).
Referenzen
Artikel:
Art. 397d ZGB