Regeste
Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 65 Abs. 1 und 3 AVIV : Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung.
Es verstösst weder gegen Gesetz noch Verfassung, dass die Schlechtwetterentschädigung bei reinen Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetrieben ganz besondere Wetterverhältnisse (aussergewöhnliche Trockenheit oder Nässe) voraussetzt und nicht bloss Kälte oder Schnee.