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Regeste
Art. 113 SchKG enthält lediglich eine Ordnungsvorschrift, welche auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluss hat.
Doch dürfen bis zur Zustellung der Pfändungsurkunde keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden.
Referenzen
Artikel:
Art. 113 SchKG